Liebe Kunden, liebe Geschäftsfreunde,
wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine besondere und besinnliche Vorweihnachtszeit.
In diesem Jahr liegt uns die Unterstützung sportlicher und gemeinnütziger Vereine besonders am Herzen. Gemeinsam setzen wir ein Zeichen für Engagement und Zusammenhalt in unserer Region.
Herzliche Grüße
Ihr Team der Energieagentur Rheinneckar GmbH
Änderung in der hessischen Bauordnung zu Abstandsflächen bei Wärmepumpen und Solaranlagen
vom 22. November 2022 in Kraft getreten.
Mit der Bekanntgabe dürfen ab sofort Wärmepumpen direkt oder im Abstand von 1m an die Nachbargrenze gebaut werden. Für die Errichtung von Solaranlagen auf Dächern haben sich die Bedingungen zu Abständen zu Brandwänden geändert. Diese dürfen bei einer nichtbrennbaren Ausführung ohne Abstand zur Brandwand errichtet werden.
Quelle zum Nachlesen von Details: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VB-HE-AD-GVBl2022-36-571
Mit Köpfchen der Öl- und Gaskriese begegnen!
Zukunft gestalten mit fachlicher Unterstützung und Fördermitteln.
Teil 2 von 2 - Energieberatung mit Sanierungsfahrplan
Mit Köpfchen der Öl- und Gaskriese begegnen!
Zukunft gestalten mit fachlicher Unterstützung und Fördermitteln.
Teil 1 von 2 - Förderung für effiziente Gebäude
Ab dem 1.10.2022 tritt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft.
Diese schreibt u.a. vor, dass für Gebäude mit erdgasbetriebenen Wärmeerzeugern eine Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung verpflichtend durchzuführen ist.
Der hydraulische Abgleich ist bis zum 30.09.23 für alle Wohngebäude (WG) mit mehr als 10 WE und Nichtwohngebäude (NWG) über 1.000 m² beheizte Fläche verpflichtend durchzuführen, für alle Wohngebäude mit bis zu 6 Wohneinheiten bis zum 15.09.2024.
Ab dem 21.09.2022 wird im Programm BEG EM die Höstgrenze der förderfähigen Kosten bei Wohngebäuden auf maximal 600.000 Euro pro gebäude gedeckelt. Dies entspricht förderfähigen Kosten für 10 Wohneinheiten. Wird die Höchstgrenze nicht ausgeschöpft, können entsprechend mehr Wohneinheiten saniert werden.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ab dem 21.09.2022 werden im Programm BEG EM Heizungsoptimierung (HZO) nur noch Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten (WG) und bei Nichtwohngebäuden (NWG) auf höchstens 1.000m² beheizter Fläche, gefördert.
Wohngebäude ab 6 Einheiten und Nichtwohngebäude über 1.000 m² beheizter Fläche werden nicht mehr gefördert !!
Vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges und der angespannten Lage auf den Energiemärkten hat die Bundesregierung u. a. die sogenannte Energieversorgungssicherungsverordnung (EnSimiMaV) über mittelfristig wirksame Maßnahmen vorgeschlagen, die zur Energieeinsparung beitragen soll. Die EnSimiMaV sieht einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich für größere Gebäude ab 5 Wohneinheiten (NWG ab 1.000 m² beheizter Fläche) vor. Aufgrund dieser Verpflichtung wurden Änderungen hinsichtlich der Antragstellergruppen bei der HZO in der BEG notwendig.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
KfW BEG Programm – Restart der Programme für Neubauten ab dem 20.04.2022
Planen Sie auch einen Neubau und möchten über die KfW ein Darlehen nutzen? Dann rufen Sie uns an …
Ab dem 22. Februar 2022 können bei der KfW wieder neue Anträge für die Sanierung von energieeffizienten Gebäuden sowie für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen gestellt werden. Für die Erteilung von Finanzierungszusagen zu solchen Anträgen sind jetzt weitere Haushaltsmittel verfügbar. Finanzierungszusagen auf diese neuen Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser zusätzliche Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.
Die Förderbedingungen für die Sanierungsvorhaben bleiben unverändert.
Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
Die Bundesregierung stellt für das Jahr 2022 für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) weitere Fördermittel zur Verfügung.
Dies bedeutet, dass Sie voraussichtlich ab Kalenderwoche 08/2022 wieder Anträge zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden über die KfW stellen können. Die bisherigen Förderbedingungen bleiben hierfür unverändert. Weiterhin steht Ihnen die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen der BEG über das BAFA zur Verfügung. Über die Wiederaufnahme der Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 40 werden wir Sie informieren.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Aktuelle Entwicklung in Bezug auf den seitens der KfW zuletzt ausgesprochenen Förderstopp für Effizienzhäuser.
Die KfW hat zum heutigen Tag alle Förderprogramme für die BEG gestoppt. Dies betrifft auch die Förderung zu Ihrem geplanten Effizienzhaus.
Alle sind von diesem Förder-Stopp im Bereich der KfW BEG heute überrascht worden.
„Die Förderung für Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55) wird endgültig eingestellt, d.h. das bisher für den 31.1.2022 vorgesehene Auslaufen des Programms wird auf den 24.1.2022 vorgezogen. Es werden keine neuen Anträge mehr angenommen.
Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme durch die Bundesregierung zügig entschieden.“
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Zum 01.02.2020 tritt die „Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatungen von Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer überarbeiteten Fassung in Kraft.
Dies sind die wesentlichen Änderungen:
• Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übernimmt nun 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch höchstens
• 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
• 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten.
• Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
• Ist Beratungsempfänger ein Unternehmen, so handelt es sich bei der Beratungsförderung um eine De-minimis-Beihilfe. Das beratene Unternehmen hat daher gegenüber dem BAFA eine De-minimis-Erklärung abzugeben und erhält im Falle der Förderung eine De-minimis-Bescheinigung.
Wichtige Hinweise:
• Für ab dem 01. Februar gestellte Anträge können Zuwendungsbescheide aus verwaltungsinternen Gründen erst ab dem 10. März erteilt werden.
• Mit der Durchführung der Energieberatung darf jedoch bereits ab Antragstellung begonnen werden (ein früherer Vertragsschluss ist mit Vorbehaltsklausel – wie bisher – zulässig).
Diese Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 01.02.2020 im BAFA eingehen.
Ab dem 24.01.2020 gelten neue Konditionen:
Energieeffizient Sanieren – Kredit (151)
Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder den Kauf von saniertem Wohnraum erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 %, also max. 40 % auf 120K€, bis zu 48K€.
Der maximale Kreditbetrag steigt um 20.000 Euro auf 120.000 Euro.
__________________________
Energieeffizient Sanieren – Kredit (152)
Bei energetischen Einzelmaßnahmen, die keinen KfW-Effizienzhaus-Standard anstreben, erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 %, also max. 20 % auf 50K€, bis zu 10K€.
Der maximale Kreditbetrag bleibt bei 50.000 Euro.
__________________________
Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430)
Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder energetische Einzelmaßnahmen erhöht sich der Investitionszuschuss um 10 %, also max. 40 % auf 120K€, bis zu 48K€.
Die förderfähigen Investitionskosten für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus steigen um 20.000 Euro auf 120.000 Euro.
Die förderfähigen Investitionskosten für Einzelmaßnahmen bleiben bei 50.000 Euro.
__________________________
Energieeffizient Bauen – Kredit (153)
Für den Bau oder Kauf eines neu gebauten KfW-Effizienzhauses erhöht sich der Tilgungszuschuss um 10 %, also max. 25 % auf 120K€, bis zu 30K€.
Der maximale Kreditbetrag steigt um 20.000 Euro auf insgesamt 120.000 Euro.
![]() |
Im Jahr 2012 erfolgte bereits die Eintragung in die Erstliste als Energieeffizienz-Experten des Bundesförderprogramms. Die Re-Zertifizierung erhielten wir im Jahr 2015. |
Betriebsferien vom 23.12.24. – 10.01.25 |
Hier finden Sie Informationen zu den verwendeten Cookies.
Session-Cookies ordnen Onlineaktivitäten einer Browser-Sitzung zu und ermöglichen so essentielle Seitenfunktionen wie beispielsweise die Benutzung des Warenkorbs oder der Kunden-Login. Sie werden beim Schließen des Browser-Fensters gelöscht.
Admin-Cookies ermöglichen den Login in das Administrations-Menü der Seite. Sie werden nur beim Login in dieses gesetzt und beim Schließen des Browser-Fensters wieder gelöscht.
Dieses Cookies speichert die hier ausgewählten Einstellungen. Es wird ein Jahr lang gespeichert.
Dies ist ein Dienst von Google zur statistischen Analyse der Besucherströme auf der Webseite.
Datenschutzerklärung des Dienste-Anbieters:
https://policies.google.com/privacy?hl=de
Ihre Datenschutzeinstellungen beim Dienste-Anbieter:
https://safety.google/privacy/privacy-controls/
Cookie-Richtlinie des Diensteanbieters:
https://policies.google.com/technologies/cookies?hl=de
Dies ist ein Dienst von Google zur Erkennung, ob der Besucher der Webseite ein Mensch oder ein Bot ist. Auf dieser Webseite wird der Dienst zur Vermeidung von Spam in Kontaktformularen eingesetzt. Zur Benutzung unserer Kontaktformulare ist dieses Cookie notwendig.
Datenschutzerklärung des Dienste-Anbieters:
https://policies.google.com/privacy?hl=de
Ihre Datenschutzeinstellungen beim Dienste-Anbieter:
https://safety.google/privacy/privacy-controls/
Cookie-Richtlinie des Diensteanbieters:
https://policies.google.com/technologies/cookies?hl=de